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Es werden Posts vom Juni, 2016 angezeigt.

Sozialrecht: Jobcenter Tipp Nr. 1

Reichen Sie Widerspruch ein, wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids bei der Behörde ankommen. Den Widerspruch können wir für Sie schreiben.

Sozialrecht: Jobcenter Tipp Nr. 2:

Unterlagen, Anträge und Widersprüche übergeben Sie im Jobcenter am besten persönlich gegen Empfangsbestätigung. Sie brauchen Nachweise, falls ein Schreiben verloren geht. Machen Sie sich immer vorher eine Kopie von Ihrem Schreiben.

Sozialrecht: Jobcenter Tipp Nr. 3:

Anträge und Widersprüche nur schriftlich einreichen oder direkt bei der Behörde niederschreiben lassen!

Sozialrecht: Jobcenter Tipp Nr. 4:

Ein Sachbearbeiter bewilligt etwas mündlich oder lehnt es ab? Schreiben Sie sich Datum, Uhrzeit, Namen, Zimmernummer und Gesprächsinhalt auf.

Sozialrecht: Jobcenter Tipp Nr. 5:

Sie können auf eine schriftliche Entscheidung bestehen. Gemäß § 33 II SGB X haben Sie Anspruch darauf. Zudem lassen Sie sich den Gesprächsvermerk aus dem internen VerbisSystem ausdrucken.

Sozialrecht: Jobcenter Tipp Nr. 6:

Beantragen Sie Akteneinsicht, damit Sie den gleichen Kenntnisstand haben wie der Sachbearbeiter.

Sozialrecht: Jobcenter Tipp Nr. 7:

Gehen Sie nicht alleine zum Jobcenter. Nehmen Sie einen Zeugen mit. Sie haben bei allen Gesprächen Anspruch auf einen Beistand, § 13 IV SGB X.